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Wie sieht das Angebot der
MOBILEN FRÜHFÖRDERUNG aus?
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Die Betreuung umfasst in der Regel wöchentlich zwei Stunden, im
Einzelfall kann der Betreuungsumfang auch größer oder kleiner sein.
Die Förderung richtet sich nach der Lebenssituation sowie den individuellen
Bedürfnissen und Möglichkeiten des Kindes in seiner Familie und findet i.d.R.
in der vertrauten häuslichen Umgebung statt.
Da die Kinder in der Altersgruppe ab vier Jahren ein größeres Autonomiebestreben
entwickeln und ein altersgemäßes Förderungsangebot erforderlich ist,
wird die Betreuung dieser Kinder primär in den Räumen der Mobilen
Frühförderung in ambulanter Form stattfinden.
In jedem Fall sind jedoch die Bedürfnisse des Einzelfalles maßgeblich.
Die Förderung verläuft partnerschaftlich in Gesprächen mit den Eltern und
im Spiel mit dem Kind. Gemeinsam werden Beobachtungen ausgetauscht,
eine Einschätzung über den Entwicklungsstand des Kindes erarbeitet und
Möglichkeiten der gezielten Unterstützung des Kindes entwickelt.
In Elterngesprächen erhalten die Eltern Unterstützung bei der Verarbeitung
ihrer Situation und der Probleme ihres Kindes. Neben der Erarbeitung einer
Zukunftsperspektive können auch die Beratung überzusätzliche Entlastungsmöglichkeiten
oder Therapieangebote sowie Informationen über Rechtsansprüche Inhalte solcher
Gespräche sein.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, an Elternabenden teilzunehmen, die inhaltlich
von Eltern gestaltet werden können.
Bei Bedarf finden Elternversammlungen wie auch Gesprächskreise oder gemeinsame
Freizeitaktivitäten statt, die die Möglichkeit bieten, untereinander Kontakte zu knüpfen.
Dem Kind werden Anregungen zur Entwicklung von Körpergefühl, Wohlbefinden,
Bewegungsempfinden, Wahrnehmungen, Kommunikation und Kontaktaufnahme geboten.
Es erhält die Möglichkeit, verschiedenste Erfahrungen mit Menschen, Dingen und
Situationen zu machen. Die Reaktion des Kindes und die Beobachtungen der Eltern
geben Hinweise darauf, welche Angebote das Kind für sich nutzen kann und wo es
weitere Anregungen haben möchte.
Es werden also keine speziellen Fähigkeiten trainiert (z.B. keine isolierten
Sprachübungen), sondern das Kind wird in seiner gesamten Persönlichkeit
gefördert.
Die folgende Grafik versucht zu verdeutlichen, was in der Frühförderung unter einer
ganzheitlichen Betrachtungsweise verstanden werden kann. Dabei stellt der innere Kreis
die Gesamtpersönlichkeit des Kindes dar und der äußere Kreis sein soziales Umfeld.
Alle diese Bereiche wirken auf das Kind und stehen auch in Wechselwirkung untereinander.
Neben der Einzelförderung bietet die Mobile Frühförderung Kiel verschiedene Formen
von Kleingruppen an.
Die Eltern-Kind-Gruppe bietet für Eltern und kleine Kinder den Rahmen für
erste gemeinsame Erfahrungen in der Gruppe.
Spielgruppen bieten Spiel- und Lernmöglichkeiten in der Kleingruppe. Sie dienen der Vorbereitung für den späteren Besuch der Kindertagesstätte und unterstützen den Ablöseprozess zwischen Eltern und Kindern. Im Rahmen der Spielgruppen findet auch eine Förderung der Bewegungsentwicklung und des Sozialverhaltens statt.
Eine "Schwimmgruppe" bietet spezielle Erfahrungsmöglichkeiten.
Der Übergang in die Kindertagesstätte wird bei Bedarf durch die Zusammenarbeit
der Fachkräfte der Frühförderung und der Kindertageseinrichtungen erleichtert.
Sollte in der Regelgruppe längerfristiger Hilfebedarf bestehen, bietet die
Mobile Frühförderung individuelle Hilfen an. Dies sind z.B. die Beratung der
Erzieherinnen, die Förderung des Kindes oder Elterngespräche.
Eine gute Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, die das Kind kennen, ist
uns wichtig (Ärztinnen, Krankengymnastinnen, Mitarbeiterinnen aus
Kindertagesstätten und Kliniken usw.).
Ausschlaggebend muß dabei sein, inwieweit diese Gespräche bedeutsam für
die Entwicklung des Kindes sind.
Sie möchten Frühförderung in Anspruch nehmen?
In einem ersten persönlichen Gespräch klären wir gemeinsam ab,
ob unser Angebot das Richtige für Ihr Kind ist. Wir informieren Sie
über die Wege der Antragstellung auf Kostenübernahme bei der
Stadt Kiel. Bei Bewilligung der Maßnahme entstehen für Sie keine
Kosten.
Das zuständige Amt übernimmt die entstehenden Betreuungskosten.
Die rechtlichen Grundlagen bietet das Sozialgesetzbuch XII
(§ 53,54 Abs. 1) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch IX (§ 55,56).
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